Satzung des Ski-Club Breitenborn vom 13.03.1998

  1. Der Verein hat vornehmlich den Zweck, in erster Linie die die Ausübung des Skisports, desweiteren die Ausübung des Wanderns, Kletterns und Radfahrens zu ermöglichen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung, Pflege und Ausübung der o.g. Sportarten, Pflege der Gemeinschaft und der sportlichen Ertüchtigung; besonders auch der Jugend.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist Mitglied des
    a. Landessportbundes Hessen e.V.
    b. Zuständigen Landesfachverbandes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts im zweiten Teil der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
    3. Familienmitglieder
    4. Ehrenmitglieder

    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder über 18 Jahre; sie sind außerdem zu jedem Amt wählbar.

    Mitglied des Vereins kann jeder werden, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Austritt. Er hat schriftlich zu erfolgen und muß ¼ Jahr vor Schluß des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.
    b. durch Ausschluß aus dem Verein, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen des Vereins nicht erfüllt haben.
  5. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag des Vorstandes nach dessen Beschluß.

Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a. den Bericht des Vorstandes
    b. die Entlastung des Vorstandes
    c. die Neuwahl des Vorstandes
    d. die Wahl der Kassenprüfer
    e. den Veranstaltungskalender
    f. Anträge
    g. Verschiedenes
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  7. Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem 1. Schatzmeister
    dem 2. Schatzmeister
    dem 1. Schriftführer
    dem 2. Schriftführer
    dem Jugendwart
    dem Frauenwart
    dem Sportwart alpin
    dem Sportwart nordisch
    dem Hüttenwart
    dem Leiter Veranstaltungen

    Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Vorstand im Sinne des BGB ist der
    1. 1. Vorsitzende
    2. 2. Vorsitzende
    3. 1. Schriftführer
    4. 1. Schatzmeister

    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei einer immer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muß.

  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Über die Amtszeit (Ziff.4) bleibt ein Vorstandsmitglied so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat; diese muß innerhalb von 3 Wochen durchgeführt werden.

§ 8 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zahlbar.
  2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
  3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstehenden Kosten eingezogen werden. 

§ 9 Auflösungsbestimmungen 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Gründau zu, die es unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck im Ortsteil Breitenborn der Gemeinde Gründau zuzuführen hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Schlußbestimmung

Die von der Mitgliederversammlung am 10. April 1981 beschlossene Satzung wird am 13. März 1998 geändert und tritt mit der Änderung im Vereinsregister in Kraft.

Gründau, den 13.03.1998